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Urteile vor der UWG Reform: LG Berlin Urteil vom 13.10.98 – Email Werbung -

Diese Entscheidung stammt noch aus der Zeit vor der Änderung des UWG. Sie war eine der ersten wichtigen Entscheidungen zum Thema Spam.

In dieser Entscheidung wurde festgestellt, dass ein unverlangtes Zusenden von Werbe-E-Mails einen Unterlassungsanspruch unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb rechtfertigt.

Zur Begründung:

Zur Zuständigkeit hat das Gericht folgendes ausgeführt:

Das Landgericht Berlin ist gemäß §§ 32 ZPO, 24 Abs. 2 S. 1 UWG örtlich zuständig. Diese Vorschriften knüpfen jeweils an den Begehungsort der angegriffenen Handlung an. Zuständig ist danach das Gericht, in dessen Bezirk irgendein Tatbestandsmerkmal verwirklicht ist. Bei Versendung einer E-Mail ist dies jedenfalls auch der jeweilige Standort des Empfangscomputers. Im übrigen gilt, wie bei Wettbewerbsverstößen durch Presse, Funk und Fernsehen auch, für das Internet als Begehungsort jeder Ort, an dem das Medium vertrieben wird, es also dritten Personen bestimmungsgemäß zur Kenntnis gelangt (Baumbach-Hefermehl, 20. Auflage, § 24 Rdn. 6). Selbst wenn man hier nur auf den Standort des die E-Mail empfangenden Computers des Klägers abstellt, wäre das Landgericht Berlin örtlich zuständig, da dieser seinen Wohn- und Geschäftssitz in Berlin hat.

Zum Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb:

Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist ein “sonstiges” Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB. In den Schutzbereich dieses Tatbestandes fallen neben Unternehmen im engeren Sinne auch die Angehörigen der freien Berufe – wie hier der Kläger als Rechtsanwalt (vgl. Münchner Kommentar – Mertens, BGB, 3. Aufl. § 823, Rdn. 488).

Voraussetzung für eine Rechtsverletzung ist ein unmittelbarer zielgerichteter Eingriff in den Gewerbebetrieb, der gegen den Betrieb als solchen gerichtet, also betriebsbezogen ist und nicht von dem Gewerbebetrieb ohne weiteres ablösbare Rechte oder Rechtsgüter betrifft (vgl. Münchner Kommentar – Mertens, BGB, 3. Aufl. § 823, Rdn. 400).

Nach einer Gesamtwürdigung ist die hier in Rede stehende Beeinträchtigung für den Kläger auch von solcher Intensität, dass sie als “Eingriff” in seinen Geschäftsbetrieb angesehen werden kann. Nach Auffassung der Kammer sind für die Beurteilung des betriebsbezogenen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gemäß § 823 Abs. 1 BGB dieselben Erwägungen anzustellen, die für die Frage der Wettbewerbswidrigkeit von E-Mail-Werbung im Rahmen des § 1 UWG herangezogen werden (vgl. dazu: LG Traunstein, NJW 98, 1648; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 20. Aufl. § 1 UWG, Rdn. 70a; Leupold, WRP 98, 270; Schnittmann, MMR 98, 53; Reichelshofer, GRUR 97, 191; CR 98, 171; Funk, CR 98, 411).

Die Frage der Wirkung dieser Werbesendungen auf den Empfänger stellt sich in beiden Fällen gleichermaßen. Des weiteren dient der Schutz des Gewerbebetriebes gemäß § 823 Abs. 1 BGB gerade auch dazu, ergänzungsbedürftige Lücken im Anwendungsbereich des UWG zu schließen (Münchner Kommentar – Mertens, § 823, Rdn. 484), weshalb die Tatbestände im Zusammenhang gesehen werden müssen.

Demnach stellt die unaufgeforderte E-Mail-Werbung eine erhebliche, im Ergebnis nicht hinnehmbare Beeinträchtigung des Empfängers dar. Es kommt nicht darauf an, ob der Empfänger Privatperson, Freiberufler oder Gewerbetreibender ist.

Der Abruf der E-Mail-Nachrichten erfolgt “online”. Jede – auch unerwünschte – Nachricht, die übertragen wird, verlängert die Übertragungszeit. Der Empfänger muss Arbeitszeit aufwenden, um die Werbe-E-Mails auszusondern. Zudem muss er die darauf entfallenden Telekommunikationsgebühren zahlen. Schließlich ist zu befürchten, dass eine große Anzahl von Werbesendungen die Speicherkapazität der Empfänger-Mailbox überschreiten, in diesem Fall kann es sogar zu Datenverlusten kommen oder zu Rücksendungen (mit Fehlermeldungen) der eingehenden Nachrichten an den Absender (Schmittmann, MMR 98, 55; Baumbach-Hefermehl a.a.O.). Es ist unerheblich, dass der Beklagte im konkreten Fall unstreitig nur eine einzige E-Mail an den Kläger gesandt hat, die für sich allein nicht geeignet war, in erheblichem Umfang die oben genannten nachteiligen Folgen für den Empfänger zu verursachen. Denn die Gefahr von Werbe-E-Mails besteht gerade darin, dass eine nicht kontrollierbare Anzahl von Personen E-Mails an eine [unüberschaubare] Menge von Empfängern sendet, was erst im Zusammenwirken zu den Beeinträchtigungen der Empfänger führt. Hier muss jeder einzelne Mitverursacher für die Gesamtwirkung verantwortlich gemacht werden, da ansonsten keine Handhabe gegen diese Art der Belästigung bestünde. Ein Argument dafür, bereits die Versendung einer einzelnen Werbe-E-Mail als “Eingriff” in den Gewerbebetrieb anzusehen, ist insbesondere auch die “Ausuferungsgefahr”, die diese Form der Werbung in sich birgt. So ist eine Werbeart schon dann als unlauter anzusehen, wenn sie den Keim zu einem immer weiteren Umsichgreifen in sich trägt und damit erst zu einer untragbaren Belästigung und zu einer Verwilderung der Wettbewerbssitten führt (BGH GRUR 88, 814 – zur BTX-Werbung). Es ist hier Sog- und Nachahmungseffekt zu befürchten (vgl. LG Traunstein a.a.O.). Sofern die E-Mail-Werbung generell zugelassen würde, wäre zu befürchten, dass die Zahl der Werbe-E-Mails weiter zunehmen würde und auch die Belästigungen für den einzelnen Empfänger ein unerträgliches Maß annehmen könnte. Dem muss dadurch entgegengewirkt werden, dass die E-Mail-Werbung unter Vorwegnahme der voraussichtlichen Folgen ihrer Verbreitung auch im Einzelfall als unzulässig anzusehen ist. Die Betriebsbezogenheit des Eingriffs ergibt sich hier schon daraus, dass der Kläger die Internetanschrift […} nach außen erkennbar im Rahmen seiner anwaltlichen Tätigkeit verwendet. Die oben genannten Gefahren der E-Mail-Werbung treffen den Kläger als Anwalt. Eine Realisierung der Gefahr würde hier dazu führen, dass der Email-Anschluss für den Geschäftsverkehr des Klägers nicht mehr zur Verfügung stünde. Der Eingriff des Beklagten ist insofern auch zielgerichtet erfolgt. Dafür ist nicht erforderlich, dass der Beklagte mit der Absicht handelte, den gewerblichen E-Mail-Anschluss des Klägers zu blockieren. Ausreichend ist, dass er bewusst die Internetanschrift des Klägers eingegeben hat, dieser also tatsächlich Adressat der E-Mail sein sollte. Der Einwand des Klägers, die Übersendung an den Kläger sei ein Versehen gewesen, ist nicht nachvollziehbar und überzeugt deshalb nicht. Denn der Beklagte hat selbst nicht behauptet, eine unrichtige E-Mail-Adresse angegeben, sich also in Wahrheit “verschrieben zu haben”. Vielmehr wollte er seine E-Mail unter anderem auch an den Kläger senden. Zwar ist davon auszugehen, dass er sie an eine Vielzahl von ihm nicht bekannten Personen gerichtet und sich dabei keine konkreten Gedanken über die möglichen Empfänger gemacht hat. Gerade diese unkontrollierte Streuung von Werbesendungen ist aber im Ergebnis nicht hinnehmbar.

Quelle: JurPC Web-Dok. 187/1998 Abs. 1-36

Berichtet im Recht der Neuen Medien durch Rechtsanwalt Holger Kiefer, Kanzlei für Neue Medien und Steuern, Weinstr. Nord 40, 67487 Maikammer

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