Krankenkassen haben keinen Freibrief für unzulässige Telefonwerbung
Ein aktuelles Urteil gegen die Deutsche BKK untermauert den Ruf nach einer Unwirksamkeit von Verträgen ohne ausdrückliche Bestätigung der Angerufenen. So musste erst das Landgericht Braunschweig mit seinem Urteil vom 08.01.2008 klarstellen, dass die gesetzliche Beratungspflicht der Krankenkassen die Kassen nicht zur Telefonwerbung gegenüber ihren Mitgliedern berechtigt. Die Betriebskrankenkasse hatte aus der im Sozialgesetzbuch verankerten allgemeinen Beratungspflicht die Berechtigung abgeleitet, Kunden gezielt anzurufen. In Zusammenarbeit mit der Karstadt Quelle Versicherung rief sie Kunden an, um ihnen eine private Krankenzusatzversicherung anzubieten. Diesen wettbewerbswidrigen Anrufen hat das Landgericht Braunschweig mit dem aktuellen Urteil einen Riegel vorgeschoben. Unberührt lässt das Urteil aber die Frage der Wirksamkeit der am Telefon abgeschlossenen Versicherungen.
Quelle: Pressemitteilung der vzbv vom 15.01.2008
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